VerfG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2004
VfGBbg 14/04
Normen:
LVBbg Art. 52 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 Alt. 2 Art. 41 Abs. 1 S. 1 ; VerfGGBbg § 45 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.01.2004
LG Neuruppin, vom 03.12.2003
AG Neuruppin, vom 16.06.2003

Zivilprozeßrecht: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren - rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Subsidiarität; faires Verfahren; Gegenvorstellung; Eigentum; Frist; Zwangsversteigerung

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VfGBbg 14/04

DRsp Nr. 2007/23377

Zivilprozeßrecht: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren - rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Subsidiarität; faires Verfahren; Gegenvorstellung; Eigentum; Frist; Zwangsversteigerung

Das Verfahrensgrundrecht auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn das Gericht in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Anhörungstermin bestimmt, dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei mitteilt, dass seine Teilnahme nicht erforderlich erscheine, weil lediglich seine Mandantin und deren Ehemann gehört werden solle, der Termin daraufhin ohne den Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt wird und das Gericht gleichwohl eine weitergehende Beweisaufnahme in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten durchführt. In einem solchen Fall ist die Vernehmung präsenter Zeugen überraschend.

Normenkette:

LVBbg Art. 52 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 Alt. 2 Art. 41 Abs. 1 S. 1 ; VerfGGBbg § 45 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts vom 16. Juni 2003 und die hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 und vom 20. Januar 2004.