Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- DM. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, daß dem Kläger über 100.000,- DM hinaus keine Ansprüche aus der Abtretung einer auf seinen Grundstücken lastenden Grundschuld zustehen.
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