OLG Brandenburg - Urteil vom 03.04.2003
8 U 81/02
Normen:
BGB § 780 ; BGB § 774 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 401 ; BGB § 412 ; ZPO § 269 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 545/01

Zulässige Vollsteckungsabwehrklage unzulässig bei Grundschuldabtretung

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 8 U 81/02

DRsp Nr. 2004/17118

Zulässige Vollsteckungsabwehrklage unzulässig bei Grundschuldabtretung

Bei Befriedigung und Zahlung aus der Grundschuld bei einer Verbindung zwischen Grundschuld und Schuldversprechen kann nur eine Forderung getilgt werden selbst bei weiteren Forderungen gegenüber dem Schuldner.

Normenkette:

BGB § 780 ; BGB § 774 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 401 ; BGB § 412 ; ZPO § 269 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- DM. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, daß dem Kläger über 100.000,- DM hinaus keine Ansprüche aus der Abtretung einer auf seinen Grundstücken lastenden Grundschuld zustehen.