OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2011
I-5 U 42/09
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 768 Abs. 1; ZPO § 802;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 109/08

Zulässigkeit der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2011 - Aktenzeichen I-5 U 42/09

DRsp Nr. 2011/9796

Zulässigkeit der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in der Berufungsinstanz

Der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in zweiter Instanz stehen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 802 i.V.m. 768, 767 ZPO entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 768 Abs. 1; ZPO § 802;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N-Straße in E. Am 18.07.1974 bestellte sie, vertreten durch ihren Ehemann L C, vor dem Notar A in S zugunsten der D AG an dem Grundstück eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000,00 DM (= 434.598,10 €) nebst Zinsen in Höhe von 15 %, verbunden mit der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. Bl. 298 ff.).

Die D AG trat am 07.07.1988 die Grundschuld an die C ab.