LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2013
L 2 R 236/13
Normen:
SGB VI § 138 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 151 Abs. 3; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; ZPO § 406;
Fundstellen:
NZS 2014, 144
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 372/10

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer verweigerten SachantragstellungAnspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitDarlegungs- und Beweislast des Rentenversicherungsträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 2 R 236/13

DRsp Nr. 2014/24

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer verweigerten SachantragstellungAnspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitDarlegungs- und Beweislast des Rentenversicherungsträgers

1. Mit der Rechtsprechung des BSG trägt die gesetzliche Rentenversicherung sowohl die Darlegungs- als auch die objektive Beweislast dafür, dass der Versicherte gesundheitlich und fachlich in der Lage ist, die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit "vollwertig" zu verrichten. 2. Soweit der Rentenversicherungsträger dieser Darlegungslast bezüglich der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten nur völlig unzureichend nachkommt - quasi ins Blaue hinein einen berufskundlichen Sachverständigen per Beweisantrag zu hören begehrt - ist keine solche Tätigkeit objektiviert. Dafür spricht nochmals verstärkend, wenn der Rentenversicherungsträger selbst nicht in der Lage ist, einen speziellen Sachverständigen mit berufskundlicher Sachkunde für die benannte(n) Tätigkeiten zu ermitteln/zu benennen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 geändert.