LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2009
L 8 SO 100/08
Normen:
SGG § 143; SGG § 198; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 76/06

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer bei erstmaliger Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage im Berufungsverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 100/08

DRsp Nr. 2009/17839

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer bei erstmaliger Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage im Berufungsverfahren

Wendet sich der Kläger erstmals im Berufungsverfahren gegen die Vollstreckung eines bestandskräftigen Kostenersatzbescheides, so fehlt es an einer formellen Beschwer als Voraussetzung für eine zulässige Berufung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 198; ZPO § 767;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte zu verpflichten ist, Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Kostenersatzbescheid zu unterlassen. Ferner hat der Kläger Hilfsanträge gestellt (dazu im Einzelnen unten).