I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte zu verpflichten ist, Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Kostenersatzbescheid zu unterlassen. Ferner hat der Kläger Hilfsanträge gestellt (dazu im Einzelnen unten).
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