OLG München - Beschluss vom 01.03.2016
34 Wx 70/16
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; GBO § 55 Abs. 1; GBO Abs. 2 S. 1; GBO § 71; ZPO § 81 Abs. 2, § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1 und 2; ZPO § 88 Abs. 2, § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1 und 2;

Zulässigkeit der Beschwerde eines Miteigentümers gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers

OLG München, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 70/16

DRsp Nr. 2016/4422

Zulässigkeit der Beschwerde eines Miteigentümers gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers

ZPO §§ 81, 88 Abs. 2, § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1 und 2 1. Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken.2. Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken auf dessen Hälfteanteilen in den Grundbüchern des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - von XXX Bl. 9467 (Abt. III/9) und Bl. 8806 (Abt. III/ 5) je zugunsten der Landeshauptstadt München wird zurückgewiesen, die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird verworfen.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; GBO § 55 Abs. 1; GBO Abs. 2 S. 1; GBO § 71; ZPO § 81 Abs. 2, § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1 und 2; ZPO § 88 Abs. 2, § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Miteigentümer zu 1/2 von Grundbesitz (Bl. 9467: Wohnhaus, Hofraum und Garten; Bl. 8806: Garage) eingetragen. Jeweils am Anteil des Beteiligten zu 1 sind seit 24.11.2005 eingetragen:

a) Bl. 9467: