OLG München - Beschluss vom 09.02.2012
34 Wx 36/12
Normen:
GBO § 18 Abs.1; ZPO § 139; ZPO § 866; ZPO § 867; VertrV § 2 Abs. 8;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 59
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 16.01.2012

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts; Auslegung eines Titels hinsichtlich des Gläubigers einer Forderung

OLG München, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 36/12

DRsp Nr. 2012/3844

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts; Auslegung eines Titels hinsichtlich des Gläubigers einer Forderung

1. Aufklärungsverfügungen des Grundbuchamts (hier: Aufforderung zur Titelberichtigung) sind - trotz erteilter Rechtsmittelbelehrung - keine beschwerdefähige Zwischenverfügungen. 2. Ein Titel, der im Regressverfahren nach dem Unterhaltssicherungsgesetz statt des Landes dessen allgemeine Vertretungsbehörde als Titelinhaber ausweist, erlaubt im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek die Auslegung, dass als Berechtigter das Land einzutragen ist.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Aufklärungsverfügung des Amtsgerichts Weilheim i.OB - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs.1; ZPO § 139; ZPO § 866; ZPO § 867; VertrV § 2 Abs. 8;

Gründe:

I. Unter dem 10.1.2012 hat das Landesamt für Finanzen für den Freistaat Bayern (den Beteiligten) als Gläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 866, 867 ZPO an dem Grundstück des Schuldners beantragt. Dem Antrag liegt zugrunde ein in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegter Beschluss des Familiengerichts vom 18.3.2010, mit dem der Schuldner verpflichtet wurde, an das als Antragsteller im Rubrum ausgewiesene Landesamt für Finanzen rückständigen Unterhalt zu zahlen.