Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Aufklärungsverfügung des Amtsgerichts Weilheim i.OB - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
I. Unter dem 10.1.2012 hat das Landesamt für Finanzen für den Freistaat Bayern (den Beteiligten) als Gläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 866, 867 ZPO an dem Grundstück des Schuldners beantragt. Dem Antrag liegt zugrunde ein in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegter Beschluss des Familiengerichts vom 18.3.2010, mit dem der Schuldner verpflichtet wurde, an das als Antragsteller im Rubrum ausgewiesene Landesamt für Finanzen rückständigen Unterhalt zu zahlen.
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