OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.10.2012
6 WF 387/12
Normen:
ZPO § 769;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 82/12

Zulässigkeit der Beschwerde oder eines außerordentlichen Rechtsmittels gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 WF 387/12

DRsp Nr. 2012/22718

Zulässigkeit der Beschwerde oder eines außerordentlichen Rechtsmittels gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel mehr gegeben.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 2. August 2012 - 30 F 82/12 EAUE - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 11.734,52 EUR.

Normenkette:

ZPO § 769;

Gründe: