OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.04.2010
3 W 22/10
Normen:
ZPO § 891 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 464/08

Zulässigkeit der Erledigungserklärung der Hauptsache im Vollstreckungsverfahren; Anforderungen an die Annahme einer Zustimmung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 3 W 22/10

DRsp Nr. 2010/8933

Zulässigkeit der Erledigungserklärung der Hauptsache im Vollstreckungsverfahren; Anforderungen an die Annahme einer Zustimmung

1. Ein Schweigen des Gegners auf die Erledigungserklärung des Klägers bzw. Gläubigers kann nur unter den Voraussetzungen des § 91 a Abs.1 S.2 ZPO so behandelt werden, als habe der Gegner der Erledigungserklärung zugestimmt. 2. Auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist eine einseitige Erledigungserklärung möglich.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2010 - 8 O 464/08 - neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Antrag gemäß § 888 ZPO vom 27.11.2009 erledigt ist.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

II. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 891 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 888;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Verteilung der Kosten der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2009 - 8 O 464/08 -, mit dem der Schuldner u.a. (Tenor Ziff. 2) verurteilt wurde, Einnahmen aus dem Verkauf bestimmter Gegenstände mitzuteilen und den berechneten Betrag an den Kläger zu bezahlen.