Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2012 wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, künftig fällig werdende Rentenzahlungen an den Antragsteller in ungekürzter Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus beiden Rechtszügen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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