BGH - Beschluss vom 18.12.2008
I ZB 32/06
Normen:
ZPO § 542 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 534
GRUR-RR 2009, 427
JurBüro 2009, 215
MDR 2009, 468
NJW 2009, 921
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 10/06
LG Mannheim, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 552/04

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden Beschluss eines Oberlandesgerichts in wettbewerbsrechtlichen Folgesachen; Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen I ZB 32/06

DRsp Nr. 2009/1891

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden Beschluss eines Oberlandesgerichts in wettbewerbsrechtlichen Folgesachen; Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung

1. Gegen den eine Beschwerde zurückweisenden Beschluss eines Oberlandesgerichts in wettbewerbsrechtlichen Folgesachen ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft. Dem steht die Regelung der § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss gilt nur für das Verfügungsverfahren, nicht jedoch für Folgesachen. 2. Ein zweiter Verstoß gegen ein im Verfügungsverfahren ergangenes Verbot kann erneut mit Ordnungsmitteln geahndet werden, wenn die beiden Verstöße nicht unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden können. 3. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. 4. Handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte unterschiedlicher Hersteller, liegt eine solche natürliche Handlungseinheit nicht vor.

Tenor: