I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. September 2008 abgeändert.
II. Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 ein Ordnungsgeld von 10.000 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für jeweils 500 €, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer W. F., verhängt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
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