OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2008
I-2 W 98/08
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 286
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.09.2008

Zulässigkeit der Werbung mit Abbildungen einer patentverletzenden Vorrichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen I-2 W 98/08

DRsp Nr. 2009/8223

Zulässigkeit der Werbung mit Abbildungen einer patentverletzenden Vorrichtung

Die Weiterverwendung bildlicher Darstellungen eines Verletzungsgegenstandes stellt nach dessen konstruktiver, aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausführender Umgestaltung kein verletzendes Angebot dar, wenn zugleich unmissverständlich auf die Tatsache der Änderung hingewiesen wird. Erfolgt ein Hinweis auf eine geänderte Ausführungsform, erschließt sich aus den übrigen Werbeaussagen oder aus sonstigen Umständen (z.B. dem Verweis auf eine die patentverletzende Konstruktion im Einzelnen beschreibende Anleitung zur ursprünglichen patentverletzenden Geräteversion) jedoch, dass die Ausstattung ausschließlich in nicht erfindungsrelevanten Details variiert worden ist, so liegt ein patentverletzendes Angebot vor.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. September 2008 abgeändert.

II. Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 ein Ordnungsgeld von 10.000 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für jeweils 500 €, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer W. F., verhängt.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.