Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.5.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 3.300 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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