OLG Köln - Urteil vom 20.03.2008
18 U 98/07
Normen:
ZPO § 1032; AktG § 248 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 121/06

Zulässigkeit des Schiedsverfahrens in Beschlussmängelstreitigkeiten

OLG Köln, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 18 U 98/07

DRsp Nr. 2009/10416

Zulässigkeit des Schiedsverfahrens in Beschlussmängelstreitigkeiten

Streitigkeiten der Gesellschafter einer GmbH über Mängel von Gesellschafterbeschlüssen sind auch bei Vereinbarung einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag nicht schiedsgerichtsfähig, wenn in der Schiedsklausel nicht sichergestellt ist, dass alle Anfechtungsklagen über einen konkreten Beschluss in einem Verfahren erledigt werden und somit einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Schiedsgerichte nicht möglich sind.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.5.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 121/06 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 3.300 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 1032; AktG § 248 Abs. 1;

Gründe:

I.