BGH - Beschluss vom 05.06.2012
XI ZR 233/08
Normen:
BGB § 1004; ZPO § 771;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 135/99
OLG Frankfurt in Darmstadt, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 3/02

Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage oder einer Unterlassungsklage bei Einwendungen gegen den materiellen Bestand einer titulierten Forderung

BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen XI ZR 233/08

DRsp Nr. 2012/14078

Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage oder einer Unterlassungsklage bei Einwendungen gegen den materiellen Bestand einer titulierten Forderung

1. Eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision kann nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Eine Drittwiderspruchsklage oder eine Unterlassungsklage kann keinen Bestand haben, wenn deren Gegenstand nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen ist, sondern wenn allein Einwendungen gegen den materiellen Bestand der titulierten Forderung erhoben werden. Einen Angriff gegen die Vollstreckbarkeit eines vorhandenen Titels muss ein Titelschuldner mit der Vollstreckungsgegenklage führen. 3. Die Auffassung eines Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei weder ein Vertrag über einen Forderungsverzicht geschlossen worden, noch habe die Gegenseite anlasslos Vertragsverhandlungen abgebrochen, begegnet als tatrichterliche Würdigung keinen Bedenken, wenn eine Verletzung von Denkgesetzen oder von Erfahrungsgrundsätzen nicht vorliegt. 4. Gemäß § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemachte Revisionsgründe liegen nicht vor, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung jeweils umfangreich begründet und sich dabei ausführlich mit dem Vortrag des Revisionsführers befasst hat.

Tenor