BGH - Urteil vom 18.11.1993
IX ZR 244/92
Normen:
ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Einwendungen 10
BGHR ZPO § 767 Abs. 2 Einwendungsausschluß 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 3 Einwendungsausschluß 2
BGHZ 124, 164
DZWIR 1995, 24
JuS 1994, 528
KTS 1994, 304
MDR 1994, 1040
NJW 1994, 459
NJW 1994, 460
WM 1994, 436
WM 1994, 439
ZIP 1994, 67
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines Titels

BGH, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 244/92

DRsp Nr. 1994/1243

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines Titels

»a) Ist ein Zahlungstitel nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil nicht erkennbar ist, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat, kann der Schuldner mit einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO beantragen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird. b) Bei einer derartigen Klage ist § 767 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand in bankmäßigen Geschäftsverbindungen zu der R. GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) und der A. Immobilien und Bauträger GmbH (im folgenden: A.). Der Beklagte ist Geschäftsführer sowohl der Komplementär-GmbH der R. KG als auch der A. Am 7. November 1984 verbürgte er sich selbstschuldnerisch gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten der R. KG bis zum Betrage vom 530.000 DM und der A. bis zum Betrage von 1. 340.000 DM. Nach Kündigung sämtlicher Kredite nahm die Klägerin den Beklagten in drei Parallelprozessen (1 O ... bis .../87) vor dem Landgericht H. als Bürgen für die R. KG auf Zahlung eines Teilbetrages von jeweils 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. In den - gleichlautenden - Klagebegründungen beschrieb die Klägerin ihre Forderungen gegen die R. KG wie folgt:

Kto.Nr. Saldo per 22. April 1987: