Die Klägerin stand in bankmäßigen Geschäftsverbindungen zu der R. GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) und der A. Immobilien und Bauträger GmbH (im folgenden: A.). Der Beklagte ist Geschäftsführer sowohl der Komplementär-GmbH der R. KG als auch der A. Am 7. November 1984 verbürgte er sich selbstschuldnerisch gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten der R. KG bis zum Betrage vom 530.000 DM und der A. bis zum Betrage von 1. 340.000 DM. Nach Kündigung sämtlicher Kredite nahm die Klägerin den Beklagten in drei Parallelprozessen (1 O ... bis .../87) vor dem Landgericht H. als Bürgen für die R. KG auf Zahlung eines Teilbetrages von jeweils 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. In den - gleichlautenden - Klagebegründungen beschrieb die Klägerin ihre Forderungen gegen die R. KG wie folgt:
Kto.Nr. Saldo per 22. April 1987:
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