Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ihm nach §§ 729 Abs. 2, 727 ZPO gegen die Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung des gegen die St.Sch.-KG erwirkten Vollstreckungsbescheids vom 16. Mai 1989 zu erteilen wäre.
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