OLG Köln - Urteil vom 17.12.1993
11 U 145/93
Normen:
HGB § 2 ; ZPO § 729 ;
Fundstellen:
DRsp II(210)384
OLGReport-Köln 1994, 180
Vorinstanzen:
LG Bonn,
19 O 278/92 ,

Zur Frage der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 11 U 145/93

DRsp Nr. 1995/1835

Zur Frage der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt

»Nach § 729 Abs. 2 ZPO ist eine vollstreckbare Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, bezüglich solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, für die er nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. § 729 Abs. 2 ZPO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur im Fall einer Haftung nach § 25 HGB anwendbar; eine Ausdehnung auf andere Anspruchsgrundlagen ist nicht - auch nicht aus Rechtsscheingrundsätzen - gerechtfertigt.«

Normenkette:

HGB § 2 ; ZPO § 729 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ihm nach §§ 729 Abs. 2, 727 ZPO gegen die Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung des gegen die St.Sch.-KG erwirkten Vollstreckungsbescheids vom 16. Mai 1989 zu erteilen wäre.