Der Einstellungsantrag des Klägers ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1; 795; 767; 769 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Ausgangspunkt der bei der Prüfung des Einstellungsantrags anzustellenden Erwägungen hat zu sein, dass nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleichen stattfindet.
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