OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.12.2003
1 U 723/03
Normen:
ZPO § 707 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 283/03

Zur Frage, ob die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung anzuordnen ist

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 723/03

DRsp Nr. 2008/12716

Zur Frage, ob die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung anzuordnen ist

Normenkette:

ZPO § 707 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Einstellungsantrag des Klägers ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1; 795; 767; 769 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.

Ausgangspunkt der bei der Prüfung des Einstellungsantrags anzustellenden Erwägungen hat zu sein, dass nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleichen stattfindet.