Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|