BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZR 200/06
Normen:
ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 925/06
LG Bautzen, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 820/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anmeldung von Mietrechten im Zwangsversteigerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 200/06

DRsp Nr. 2009/5858

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anmeldung von Mietrechten im Zwangsversteigerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe:

1.

Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diese Wertgrenze richtet sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist glaubhaft darlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 EUR Materialkosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 EUR erreicht werde.