Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
1.
Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist nach §
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|