BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZR 150/05
Normen:
EGZPO § 26; ZPO § 328 Abs. 1; ZPO § 544; ZPO § 723 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 52/04
LG Göttingen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 39/01

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur kanadischen Provinz Ontario mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 150/05

DRsp Nr. 2009/6962

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur kanadischen Provinz Ontario mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; diese tragen auch die Kosten der Nebenintervention.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26; ZPO § 328 Abs. 1; ZPO § 544; ZPO § 723 Abs. 2;

Gründe:

Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass des R. D. mit Beschluss vom 16. März 2007 aufgehoben hat, was dem Senat am 25. November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Deshalb ist über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Auf § 87 InsO kommt es jedenfalls deshalb nicht (mehr) an, weil das Insolvenzverfahren inzwischen beendet ist.

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