Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; diese tragen auch die Kosten der Nebenintervention.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 EUR festgesetzt.
Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass des R. D. mit Beschluss vom 16. März 2007 aufgehoben hat, was dem Senat am 25. November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Deshalb ist über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO, §
Auf § 87 InsO kommt es jedenfalls deshalb nicht (mehr) an, weil das Insolvenzverfahren inzwischen beendet ist.
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