BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZR 213/08
Normen:
BGB § 398; ZPO § 830; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 158/07
LG Wuppertal, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 213/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Pfändung nach vorheriger Abtretung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 213/08

DRsp Nr. 2009/23332

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Pfändung nach vorheriger Abtretung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 101.142,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 398; ZPO § 830; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.