Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 101.142,93 EUR festgesetzt.
Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.
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