Die Klägerin erstrebt im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens die Anerkennung und die Aufnahme einer Forderung in das Vermögensverzeichnis durch den Beklagten als Verwalter sowie die Feststellung der Pflicht zur Prüfung der Forderung.
Durch Beschluß des Kreisgerichts Chemnitz vom 30.06.1991 (N 21/91) wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum 12.08.1991 bestimmt. In der Gläubigerversammlung vom 28.08.1991 meldete die Klägerin eine Forderung in Höhe von 899.646,20 DM an. Diese wurde vom Beklagten als Verwalter weder in das Vermögensverzeichnis aufgenommen noch in dem auf 28.11.1991 vertagten Prüfungstermin geprüft.
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