OLG Dresden - Urteil vom 26.07.1993
2 U 865/93
Normen:
GVG § 23 Nr. 1 § 71 Abs. 1 ; GesO § 8 § 11 Abs. 3 Satz 3 § 14 § 20 ;
Fundstellen:
KTS 1993, 626
RAnB 1993, 261
ZIP 1993, 1193
ZIP 1994, 1898
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1184/93

Zuständigkeit des Landgerichts für Feststellungen bei bestrittener Gesamtvollstreckungsforderung

OLG Dresden, Urteil vom 26.07.1993 - Aktenzeichen 2 U 865/93

DRsp Nr. 1994/1850

Zuständigkeit des Landgerichts für Feststellungen bei bestrittener Gesamtvollstreckungsforderung

1. § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO enthält keine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit.2. Der Anspruch auf Anerkennung und Prüfung einer verspätet angemeldeten Forderung (§ 14 GesO) ist nicht im Gesamtvollstreckungsverfahren, sondern im Wege der Feststellungsklage beim Prozeßgericht zu verfolgen. Auf dessen Zuständigkeit ist § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO entsprechend anwendbar.

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 1 § 71 Abs. 1 ; GesO § 8 § 11 Abs. 3 Satz 3 § 14 § 20 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens die Anerkennung und die Aufnahme einer Forderung in das Vermögensverzeichnis durch den Beklagten als Verwalter sowie die Feststellung der Pflicht zur Prüfung der Forderung.

Durch Beschluß des Kreisgerichts Chemnitz vom 30.06.1991 (N 21/91) wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum 12.08.1991 bestimmt. In der Gläubigerversammlung vom 28.08.1991 meldete die Klägerin eine Forderung in Höhe von 899.646,20 DM an. Diese wurde vom Beklagten als Verwalter weder in das Vermögensverzeichnis aufgenommen noch in dem auf 28.11.1991 vertagten Prüfungstermin geprüft.