Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B. bestimmt.
A.
Mit Beschluss des Landgerichts B. vom 23. März 2007 (Az.: 9 O 93/07) wurde das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. November 2006 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Mit Antrag vom 8. September 2010 begehrt die Antragstellerin nunmehr die Festsetzung der Kosten.
Das Landgericht B. hat sich mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2007 32 Sbd 9/07 – und 29. Dezember 2006 – 1 Sbd 77/06 – für das Kostenfestsetzungsverfahren für unzuständig erklärt und hat den Antrag an das Vollstreckungsgericht Amtsgericht L. verwiesen.
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