Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 (Bl. 145 der Akte ## O ###/12, LG N) ist das Amtsgericht B zuständig.
Das Landgericht N hat den in mehreren an das Landgericht N bzw. das Amtsgericht B gerichteten Schreiben angebrachten Antrag des Schuldners auf "Freigabe" von gepfändeten Forderungen dem Senat vorgelegt, damit dieser entscheidet, welches Gericht zur Entscheidung zuständig ist, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Der dem Antrag des Schuldners zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich in groben Zügen wie folgt dar:
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