OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2017
32 SA 32/17
Normen:
ZPO §§ 36 I Nr. 6, 802, 828, 850k, 930;
Fundstellen:
MDR 2017, 1446

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Pfändung einer Forderung aufgrund eines Arrestbefehls

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 32 SA 32/17

DRsp Nr. 2017/12023

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Pfändung einer Forderung aufgrund eines Arrestbefehls

Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist.

Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 (Bl. 145 der Akte ## O ###/12, LG N) ist das Amtsgericht B zuständig.

Normenkette:

ZPO §§ 36 I Nr. 6, 802, 828, 850k, 930;

Gründe

Das Landgericht N hat den in mehreren an das Landgericht N bzw. das Amtsgericht B gerichteten Schreiben angebrachten Antrag des Schuldners auf "Freigabe" von gepfändeten Forderungen dem Senat vorgelegt, damit dieser entscheidet, welches Gericht zur Entscheidung zuständig ist, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Der dem Antrag des Schuldners zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich in groben Zügen wie folgt dar: