Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen Unterhaltstitel in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 26 W 36/03
DRsp Nr. 2005/3839
Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen Unterhaltstitel in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in einer Scheidungsfolgenvereinbarung für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung titulierten Unterhaltsforderung ist der Rechtspfleger zuständig.
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