BGH - Urteil vom 10.12.1986
IVb ZR 4/86
Normen:
ZPO § 175, § 213 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 175 Abs. 1 Satz 2 Einschreibsendung 1
BGHR ZPO § 213 Aktenvermerk 1
DRsp IV(412)193d-f
MDR 1987, 483
NJW 1987, 1707
Rpfleger 1987, 205
ZblJR 1987, 179

Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

BGH, Urteil vom 10.12.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 4/86

DRsp Nr. 1992/3395

Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

»Zur Zustellung durch Aufgabe zur Post bei Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks durch Einschreibsendung mit Rückschein.«

Normenkette:

ZPO § 175, § 213 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat den Beklagten, der in der Schweiz lebt, auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen. Dieser ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - persönlich erschienen. Einen Zustellungsbevollmächtigten hat er im ersten Rechtszug nicht benannt. Das Amtsgericht hat der Klage durch am 7. September 1984 verkündetes Urteil teilweise stattgegeben. Auf der letzten Seite der in den Gerichtsakten befindlichen Urschrift ist vermerkt, daß eine Urteilsausfertigung an den Beklagten am 14. September 1984 "mit Einschreiben gegen Rückschein" übersandt worden ist. Tatsächlich zugegangen ist dem Beklagten das Urteil am 18. September 1984.

Mit einem am 17. Oktober 1984 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. C. und K. hat der Beklagte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt.