Die Klägerin hat den Beklagten, der in der Schweiz lebt, auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen. Dieser ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - persönlich erschienen. Einen Zustellungsbevollmächtigten hat er im ersten Rechtszug nicht benannt. Das Amtsgericht hat der Klage durch am 7. September 1984 verkündetes Urteil teilweise stattgegeben. Auf der letzten Seite der in den Gerichtsakten befindlichen Urschrift ist vermerkt, daß eine Urteilsausfertigung an den Beklagten am 14. September 1984 "mit Einschreiben gegen Rückschein" übersandt worden ist. Tatsächlich zugegangen ist dem Beklagten das Urteil am 18. September 1984.
Mit einem am 17. Oktober 1984 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. C. und K. hat der Beklagte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt.
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