BGH - Beschluß vom 26.09.1997
IX ZB 6/97
Normen:
ZPO § 725 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 141
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 18.12.1996

Zustellung einer nicht unterzeichneten Vollstreckungsklausel; Vollstreckbarerklärung eines Titels durch den Richter

BGH, Beschluß vom 26.09.1997 - Aktenzeichen IX ZB 6/97

DRsp Nr. 1997/9705

Zustellung einer nicht unterzeichneten Vollstreckungsklausel; Vollstreckbarerklärung eines Titels durch den Richter

1. Eine nicht unterzeichnete Vollstreckungsklausel stellt lediglich einen Entwurf dar. Ihre Zustellung ist unwirksam. 2. Eine richterliche Entscheidung, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, muß dem Schuldner in Beschlußform zugestellt werden. Die Anweisung des Richters an den Urkundsbeamten, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, genügt diesen Anforderungen nicht.

Normenkette:

ZPO § 725 ;

Gründe:

I. Durch Abschreibungsverfügung vom 8. Juni 1995 verpflichtete das Bezirksgericht Maloja (Schweiz) den Schuldner, den Gläubiger wegen seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von 10.920,50 sfr zu entschädigen. Auf Antrag des Gläubigers verfügte der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Zwickau gemäß § , diesen Teil der Abschreibungsverfügung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Schuldner wurde am 31. Mai 1996 eine mit dem Text einer Vollstreckungsklausel versehenen beglaubigten Abschrift der Abschreibungsverfügung zugestellt. Mit einem am 2. September 1996 eingegangenen Schriftsatz wandte sich der Schuldner gegen diese Maßnahme. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das als Beschwerde ausgelegte Schreiben als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.