I. Durch Abschreibungsverfügung vom 8. Juni 1995 verpflichtete das Bezirksgericht Maloja (Schweiz) den Schuldner, den Gläubiger wegen seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von 10.920,50 sfr zu entschädigen. Auf Antrag des Gläubigers verfügte der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Zwickau gemäß § , diesen Teil der Abschreibungsverfügung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Schuldner wurde am 31. Mai 1996 eine mit dem Text einer Vollstreckungsklausel versehenen beglaubigten Abschrift der Abschreibungsverfügung zugestellt. Mit einem am 2. September 1996 eingegangenen Schriftsatz wandte sich der Schuldner gegen diese Maßnahme. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das als Beschwerde ausgelegte Schreiben als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.
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