OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2008
4 W 117/08
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 589/03

Zuwiderhandlung gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 4 W 117/08

DRsp Nr. 2009/1662

Zuwiderhandlung gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot

Ein Ordnungsgeld gem. § 890 Abs. 1 ZPO wegen Verstoßes gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot ist zu verhängen, wenn die beanstandete Werbeaussage wortgleich wiederholt wird. Die Hinzufügung eines Zusatzes, dass man "aus Rechtsgründen" darauf hinweisen "müsse", dass es für die beworbene Wirkung eines Produkts (hier: Magnetfeldtherapie) keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gebe, räumt die Zuwiderhandlung nicht aus.

Tenor:

wird auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.09.2008 unter Abänderung des Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.08.2008 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € verhängt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Streitwert von 5.000,- € die Schuldnerin.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11.11.2005 wurde die Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte "N"-Produkte zu werben:

...

5.

"Die sanfte Naturkraft gegen Schmerzen"

...

8.