wird auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.09.2008 unter Abänderung des Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.08.2008 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € verhängt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Streitwert von 5.000,- € die Schuldnerin.
I.
Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11.11.2005 wurde die Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte "N"-Produkte zu werben:
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5.
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