LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2009
11 Ta 261/09
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 832/08

Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung eines Beschäftigungstitels

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 261/09

DRsp Nr. 2010/4708

Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung eines Beschäftigungstitels

1. Wird die Arbeitgeberin durch das erstinstanzliche Urteil zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers "an der Stanzmaschine" verurteilt, kommt sie dem Urteil durch das Angebot einer Weiterbeschäftigung an einer anderen Maschine nicht nach. 2. Der Tenor des Urteils kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch die Formulierung "als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen" der Arbeitgeberin die Option offen gehalten wird, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen; insoweit ist der Tenor eindeutig. 3. Etwaige Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten eines Tenors können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren korrigiert werden; Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht. 4. Ist der Arbeitgeberin die Beschäftigung des Arbeitnehmers objektiv unmöglich, weil etwa der Arbeitsplatz inzwischen weggefallen ist, hängt die Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr allein vom Willen der Arbeitgeberin ab; Voraussetzung hierfür ist aber, dass die zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeberin substantiiert darlegt, warum ihr die Beschäftigung des Arbeitnehmers objektiv unmöglich ist.