LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.09.2012
5 Ta 145/12
Normen:
ZPO § 888; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4617/11

Zwangsgeldfestsetzung zur Vollstreckung eines Zeugnisanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 145/12

DRsp Nr. 2013/628

Zwangsgeldfestsetzung zur Vollstreckung eines Zeugnisanspruchs

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der vergleichsweise titulierten Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses ist begründet, wenn die Arbeitgeberin lediglich unsubstantiiert behauptet, dass sie das streitgegenständliche Zeugnis dem Arbeitnehmer bereits übersandt hat, und diese Einwendung bereits im erstinstanzlichen Verfahren (nicht näher substantiiert) behauptet und vom Arbeitsgericht zu Recht nicht berücksichtigt worden ist; ein derartiges Vorbringen ist nicht einlassungsfähig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2012 - 11 Ca 4617/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe