LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.12.2009
6 Ta 160/09
Normen:
ZPO § 888; SGB III § 312; SGB IV § 28 a Abs. 5; BUrlG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 665 a/07

Zwangshaft zur Herausgabe der Arbeitspapiere

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 160/09

DRsp Nr. 2010/4739

Zwangshaft zur Herausgabe der Arbeitspapiere

1. Solange es dem Schuldner tatsächlich möglich ist, die geschuldeten Handlungen vorzunehmen, muss er die erforderlichen Anstrengungen unternehmen; dazu gehört es auch, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. 2. Hat der Schuldner als Arbeitgeber gemäß § 28 a Abs. 5 SGB IV dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung schriftlich mitzuteilen, geht es um die Wiedergabe dessen, was er der Einzugsstelle in Bezug auf den Arbeitnehmer gemeldet hat; das kann er durch Rückfrage bei der Einzugsstelle klären, falls er über keine Unterlagen mehr verfügt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.07.2009 - 4 Ca 665 a/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; SGB III § 312; SGB IV § 28 a Abs. 5; BUrlG § 6 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Haftbefehl. Er hat sich am 12.06.2007 in einem Vergleich verpflichtet,

"...die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III sowie Sozialversicherungsnachweis und Urlaubsnachweiskarte und die Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe dieses Vergleichs ausgefüllt an den Kläger herauszugeben sowie die Lohnsteuerkarte herauszugeben".