OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.09.1992
8 W 256/92
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
Justiz 1993, 222
NJW-RR 1993, 24
OLGZ 1993, 65
Wohnungseigentümer 1993, 32
WuM 1992, 639
ZMR 1992, 553

Zwangsvollstreckung aus Unterlassungsgebot gegen Teileigentümer

OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 8 W 256/92

DRsp Nr. 1995/7923

Zwangsvollstreckung aus Unterlassungsgebot gegen Teileigentümer

»1. Verpflichtet ein Unterlassungsgebot die Schuldner zur Einwirkung auf ihren Mieter, so ist ihnen auch die Erhebung einer wenig aussichtsreichen Klage zuzumuten.2. Bei anhaltenden Verstößen wird der Fortsetzungszusammenhang nicht erst durch die Rechtskraft, sondern schon durch die Zustellung eines Bestrafungsbeschlusses unterbrochen. Dagegen kann aus der Zustellung eines Bestrafungsantrags eine Unterbrechung nicht regelmäßig, sondern nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles abgeleitet werden.3. Bei Bemessung der Ordnungsmittel ist zu berücksichtigen, daß die Gläubiger gemäß § 1004 BGB mit größeren Erfolgsaussichten als die Schuldner unmittelbar gegen deren Mieter vorgehen können.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 16.04.1987 hat das Amtsgericht auf Antrag der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer - Gläubiger - die Schuldner verpflichtet, die Nutzung ihres Teileigentums durch den Betrieb eines Spielsalons auch durch Dritte außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten nach dem Ladenschlußgesetz zu unterlassen. Der Beschluß ist seit März 1989 rechtskräftig.