Mit Beschluß vom 16.04.1987 hat das Amtsgericht auf Antrag der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer - Gläubiger - die Schuldner verpflichtet, die Nutzung ihres Teileigentums durch den Betrieb eines Spielsalons auch durch Dritte außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten nach dem Ladenschlußgesetz zu unterlassen. Der Beschluß ist seit März 1989 rechtskräftig.
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