Die nach § 793 Abs. 1 ZPO statthafte, nach §§ 577 Abs. 1 und 2, 567 , 569Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte und im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat den Einwand der Schuldnerin, die ihr durch Ziffer 1 des Vergleichs vom 10. Mai 1999 u.a. auferlegte Verpflichtung erfüllt zu haben, nicht hinreichend berücksichtigt. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Da über den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ohnehin noch nicht abschließend entschieden ist, hält der Senat zur weiteren Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände die Zurückverweisung des Verfahrens nach § 575 ZPO für geboten.
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