Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 24. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landwirtschaftsgerichts Mühlhausen vom 9. Februar 2005 gegen den Schuldner. Der Tenor des Urteils lautet:
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