BGH - Beschluss vom 04.12.2008
I ZB 120/05
Normen:
ZPO § 885 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 426
DNotZ 2009, 425
NJ 2009, 211
NZM 2009, 877
Rpfleger 2009, 250
WM 2009, 902
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 211/05
AG Sondershausen, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 369/05

Zwangsvollstreckung im Falle einer aufgrund eines Titels grundbuchmäßig hinreichend bestimmten Grundstücks

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen I ZB 120/05

DRsp Nr. 2009/10891

Zwangsvollstreckung im Falle einer aufgrund eines Titels grundbuchmäßig hinreichend bestimmten Grundstücks

Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzieher - wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt - fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann.

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 24. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 885 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landwirtschaftsgerichts Mühlhausen vom 9. Februar 2005 gegen den Schuldner. Der Tenor des Urteils lautet: