Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 -
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Schuldner zu Recht mit einem Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft angehalten, die Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2010 zu erfüllen.
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