LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2011
17 Ta 429/11
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 13776/10

Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer auszufüllenden Lohnsteuerkarte

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 17 Ta 429/11

DRsp Nr. 2011/7048

Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer auszufüllenden Lohnsteuerkarte

Die Verurteilung, eine Lohnsteuerkarte auszufüllen, zu unterschreiben, zu stempeln und herauszugeben, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 - 34 Ca 13776/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Schuldner zu Recht mit einem Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft angehalten, die Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2010 zu erfüllen.