TBS: Checkliste zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter

-        Für jedes Zwangsverwaltungsverfahren sind eigene Akten anzulegen. Für Vorgänge, die sich nicht aus Schriftstücken ergeben, sind Aktenvermerke anzufertigen.

-        Für jedes Zwangsverwaltungsverfahren ist ein Girokonto - Treuhandkonto - bei einem geeigneten Kreditinstitut einzurichten (§  13 Abs.  2 ZwVwV). Über dieses Konto ist der mit der Zwangsverwaltung verbundene Zahlungsverkehr abzuwickeln. Für den persönlichen Geldverkehr des Zwangsverwalters darf das Konto nicht benutzt werden.

-        Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung (§  14 Abs.  1 ZwVwV). Die Soll- und Ist-Einnahmen sind nach Mieten und Pachten der einzelnen Verwaltungseinheiten und nach anderen Einnahmen aufzuschlüsseln (§  15 Abs.  1 ZwVwV). Die Ausgaben sind innerhalb der einzelnen Verwaltungseinheiten nach den in §  15 Abs.  3 ZwVwV genannten Aufwendungsarten zu untergliedern.

-        Alle Kontoauszüge nebst den dazugehörenden Belegen sind nach der zeitlichen Reihenfolge gesondert aufzubewahren.

-        Alle Einnahmen und Ausgaben sind schriftlich zu belegen. Auf den Belegen ist die laufende Nummer der Eintragung im Konto- und Kassenbuch zu vermerken.