In Abweichung von § 52 ZVG beantrage ich, das Grundstück nur unter der Bedingung auszubieten, dass das Recht Abt. II/2 bestehen bleibt und vom Ersteher zu übernehmen ist. Ein Doppelausgebot kann unterbleiben, da zwischen- oder gleichrangig Berechtigte nicht vorhanden sind und die Zustimmung nachrangiger Rechtsinhaber gem. § 59 ZVG nicht erforderlich ist.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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