Autor: Riedel |
Für Verpflichtungen, die vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Vorgründungsgesellschaft (vgl. Teil 11/2) entstehen, haften die Gründer gesamtschuldnerisch gegenüber den Gläubigern entsprechend §
Wer im Namen der Vorgründungsgesellschaft auftritt, ohne von den Gründergesellschaftern hierzu bevollmächtigt zu sein, haftet gem. §
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