11/3.2 Haftung in der Gründung

Autor: Riedel

11/3.2.1 Haftung für Verpflichtungen der Vorgründungsgesellschaft

Unbeschränkte Außenhaftung

Für Verpflichtungen, die vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Vorgründungsgesellschaft (vgl. Teil 11/2) entstehen, haften die Gründer gesamtschuldnerisch gegenüber den Gläubigern entsprechend § 128 HGB bzw. § 705 BGB (vgl. BFH v. 07.04.1998 - VII R 82/97). Anders als für Schulden der Vorgesellschaft erlischt die persönliche Haftung der Gesellschafter aus Geschäften der Vorgründungsgesellschaft, wenn nicht etwas anderes mit dem Geschäftspartner vereinbart ist, grundsätzlich nicht mit Gründung oder Eintragung der Gesellschaft. Erforderlich ist vielmehr die gesonderte Übernahme der im Vorgründungsstadium begründeten Verbindlichkeiten durch die Gründungsgesellschaft oder die GmbH durch Vertrag (OLG Köln v. 28.10.2016 - 17 U 87/14). Es bedarf einer Schuldübernahme, die von der Genehmigung des Vertragspartners abhängig ist, die grundsätzlich erst nach einer Mitteilung der Übernahme erteilt werden kann (BGH v. 09.03.1998 - II ZR 366/96; OLG Köln v. 20.12.2013 - 19 U 16/13).

Vertretung ohne Vertretungsmacht

Wer im Namen der Vorgründungsgesellschaft auftritt, ohne von den Gründergesellschaftern hierzu bevollmächtigt zu sein, haftet gem. § 179 BGB gegenüber dem Vertragspartner unbeschränkt.

11/3.2.2 Handelndenhaftung für Verpflichtungen der Vorgesellschaft