Autor: Riedel |
Der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (§
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach §
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