11/3.4 Haftung in der Krise

Autor: Riedel

11/3.4.1 Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Antragsfrist

Der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15a InsO). Bei einer führungslosen Gesellschaft trifft diese Pflicht die Gesellschafter bzw. die Mitglieder des Aufsichtsrats.

Coronakrise

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz-COVInsAG)).

Altgläubiger/Neugläubiger