2/12.8.7.1 Eingeschränkte Präklusion

Autor: Riedel

Normaussage

Die Vollstreckungsabwehrklage ist nur begründet, wenn die Einwendungen, die mit ihr erhoben werden, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§  767 Abs.  2 ZPO). Damit wird die Rechtskraft eines Urteils geschützt, was letztlich der Rechtssicherheit dient. Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwands abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig (BGH, Urt. v. 05.03.2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918).

Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§  767 ZPO) eingewendet worden wäre. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von §  767 Abs.  2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden (BGH v. 25.06.2019 - II ZR 170/17).

Urteile