2/12.8.7.2 Präklusionsschranken bei wiederholter Vollstreckungsabwehrklage

Autor: Riedel

Normzweck

Nach §  767 Abs.  3 ZPO hat der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen vorzubringen, die er objektiv erheben kann. Dies bedeutet, dass er mit solchen Einwendungen für eine zweite Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen ist. Der Sinn dieser Vorschrift ist, einer Verzögerung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner entgegenzuwirken (BGH, NJW 1994, 462). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht etwa die Klageschrift (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 58). Dabei kommt es allein auf die objektive Möglichkeit an, solche Einwendungen vorbringen zu können. Unerheblich ist, ob der Schuldner diese Einwendungen kennt oder kennen muss (h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum, BGH, WM 1986, 1033 = NJW-RR 1987, 59; a.A. Stein/Jonas/Münzberg, § 767 Rdnr. 52 m.w.N.).

Alternative Einwendungen