Autor: Riedel |
Nach § 767 Abs. 3 ZPO hat der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen vorzubringen, die er objektiv erheben kann. Dies bedeutet, dass er mit solchen Einwendungen für eine zweite Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen ist. Der Sinn dieser Vorschrift ist, einer Verzögerung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner entgegenzuwirken (BGH, NJW 1994,
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