2/12.9.4 Zwangsvollstreckung nach Erbschaftsannahme

Autor: Riedel

Titelumschreibung nach Annahme der Erbschaft

Hat der Erbe die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung angenommen oder gilt die Erbschaft aufgrund abgelaufener Ausschlagungsfrist als angenommen, kann wegen einer Nachlassverbindlichkeit sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu bedarf es eines Vollstreckungstitels gegen den Erben. Soweit ein Vollstreckungstitel bereits gegen den Erblasser erwirkt wurde, kann dieser gem. §  727 ZPO auf den Erben umgeschrieben werden (vgl. Teil 3/5.2.1.4). Umgekehrt kann nach Annahme der Erbschaft wegen einer Eigenverbindlichkeit des Erben sowohl in das Eigenvermögen des Erben als auch in das ererbte Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Vorerbe