2/12.9.7 Besonderheiten bei Erbengemeinschaften

Autor: Riedel

Haftung der Miterben

Die Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten regelt sich nach §§  2058 - 2063 BGB. Diese Vorschriften sind als Ergänzung derjenigen Regelungen zu verstehen, mit denen die Haftung des Alleingläubigers normiert wird.

Vollstreckungsabwehr des Miterben

Für die Vollstreckungsabwehrklage nach §§  785, 767 ZPO gilt, dass diese grundsätzlich von jedem Miterben gesondert zu erheben ist, um die Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers in das Eigenvermögen des Miterben abzuwehren. Wird aus einem gegen alle Erben ergangenen Titel (Gesamthandtitel) die Zwangsvollstreckung betrieben und beschränkt sich damit die Vollstreckung bereits nach §  747 ZPO auf den Nachlass (vgl. BGH, MDR 1988, 653; VG Göttingen v. 06.02.2014 - 2 B 989/13), so kann der Miterbe, in dessen Eigenvermögen aus einem derartigen Titel vollstreckt wird, dagegen die Drittwiderspruchsklage nach §  771 ZPO erheben.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann jeder Miterbe seine auf den Nachlassanteil beschränkte Haftung geltend machen. Hierzu kann er sich auf die o.g. Beschränkungsmöglichkeiten beziehen, die in der Person des jeweiligen Erben gegeben sein müssen. Der Miterbe darf also noch nicht unbeschränkbar haften. Auch muss ihm in einem gegen ihn gerichteten Urteil (Gesamtschuldtitel) die Haftungsbeschränkung vorbehalten worden sein (vgl. OLG Köln, OLGReport Köln 1997, 25).