5/3.1 Ermittlung von Vermögenswerten

Autor: Riedel

Erste Konktaktaufnahme

Soweit sich nicht bereits aus dem vorangegangenen Rechtsstreit bzw. durch Informationen des Mandanten Anhaltspunkte für vorhandene Vermögenswerte des Schuldners ergeben haben, erfolgt die erste Fühlungnahme mit dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher.

Informationsbeschaffung

Die Bedeutung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers liegt dabei nicht nur in der Verwertung beweglicher Habe des Schuldners, sondern auch in der Beschaffung von Informationen.

Keine Auskunftspflicht des Schuldners

Der Schuldner ist zwar gegenüber dem Gerichtsvollzieher in dieser Situation nicht auskunftspflichtig, insbesondere was bestehende Forderungen gegen Dritte angeht, dennoch gehört es in der Praxis mittlerweile zur ständigen Übung, dass das Vollstreckungsprotokoll auch Angaben über ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis des Schuldners oder über vorhandenen Grundbesitz enthält. Ein entsprechendes Fragerecht des Gerichtsvollziehers ergibt sich aus § 806a ZPO.

Eidesstattliche Vermögensauskunft