5/3.7 Vorpfändung/vorläufiges Zahlungsverbot

Autor: Riedel

Verbindung mit dem Pfändungsauftrag

Im Auftrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher gem. § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein vorläufiges Zahlungsverbot zu erlassen und zuzustellen. Dieser Auftrag wird regelmäßig mit einem Pfändungsauftrag verbunden und bezieht sich dabei auf pfändbare Forderungen des Schuldners, die dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Ausführung des Vollstreckungsauftrags bekannt werden (§ 126 GVGA). Der Gläubiger muss in diesem Fall weder einen Drittschuldner benennen noch die Art der Forderung angeben. Soweit der Auftrag zur Vorpfändung nicht mit einem Pfändungsauftrag verbunden wird, sind dagegen der Drittschuldner und die Forderung genau zu bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher kann nicht damit beauftragt werden, pfändbare Forderungen des Schuldners zu ermitteln.

Praxistipp

Den Gerichtsvollzieher außerhalb eines Pfändungsauftrags mit einer Vorpfändung i.S.d. § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beauftragen, ist letztlich nicht ratsam. Sind dem Gläubiger die Person des Drittschuldners und die Forderung des Schuldners bekannt, sollte der Gläubiger die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung selbst erstellen. Damit vermeidet man Zeit- und Informationsverluste.

Selbständige Vorpfändung