5/4.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Der Einsatz des Gerichtsvollziehers steht unter der Parteiherrschaft des Gläubigers. Gleichwohl ist der Gerichtsvollzieher weder Vertreter (so noch RGZ 16, 396, 400 ff.) noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Gläubigers. Auch handelt der Gerichtsvollzieher nicht, wie dem § 753 ZPO entnommen werden könnte, im Auftrag des Gläubigers. Vielmehr wird der Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan selbständig und in eigener Verantwortung tätig (BGH, NJW 1985, 1711).

Selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit

Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden. Der Gerichtsvollzieher prüft selbständig und selbstverantwortlich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und der einzelnen Vollstreckungshandlungen. Vor einer Pfändung prüft er insbesondere, ob eine Sache Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache ist, ob der Schuldner Alleingewahrsam hat, ob ein Dritter nur Besitzdiener für den Schuldner ist, ob eine Sache der Pfändung nicht unterworfen ist, ob bei Leistungen Zug um Zug die anzubietende Gegenleistung zur Erfüllung geeignet ist.

Keine Haftung des Gläubigers für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers