Autor: Riedel |
Anweisung des Gläubigers | Fundstelle |
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Einstweiliges Ruhen des Verfahrens und Abwarten weiterer Weisungen; dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das Ruhen des Verfahrens nicht über ca. sechs Monate hinaus erfolgen kann, da ansonsten der Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen gilt. | AG Straubing, Rpfleger 1979, 72 |
Zeitpunkt einer Kassenpfändung; dabei ist anzugeben, welche besonderen Umstände die Pfändung zu dem angegebenen Zeitpunkt notwendig machen. | AG Gelsenkirchen, DGVZ 1972, |
Verlegung des Versteigerungstermins; dabei sind die Gründe zu nennen, die die Verlegung des Termins für sinnvoll erachten lassen; in Betracht kommt insoweit auch ein Antrag auf andersartige Verwertung. | KG, DGVZ 1978, |
Ausnehmen bestimmter Gegenstände von der Versteigerung bzw. der Pfändung. | AG Offenbach, DGVZ 1977, |
Vornahme der Taschenpfändung auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung, da eine Durchsuchungsanordnung gem. § 758a ZPO insoweit nicht erforderlich ist. | OLG Köln, NJW 1980, |
Pfändung von Gegenständen trotz behaupteter Drittrechte, da der Gerichtsvollzieher nur den Gewahrsam des Schuldners zu prüfen hat (§ 808 ZPO). |
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