5/4.2 Einzelne Weisungen

Autor: Riedel

Anweisung des Gläubigers

Fundstelle

Einstweiliges Ruhen des Verfahrens und Abwarten weiterer Weisungen; dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das Ruhen des Verfahrens nicht über ca. sechs Monate hinaus erfolgen kann, da ansonsten der Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen gilt.

AG Straubing, Rpfleger 1979, 72

Zeitpunkt einer Kassenpfändung; dabei ist anzugeben, welche besonderen Umstände die Pfändung zu dem angegebenen Zeitpunkt notwendig machen.

AG Gelsenkirchen, DGVZ 1972, 120

Verlegung des Versteigerungstermins; dabei sind die Gründe zu nennen, die die Verlegung des Termins für sinnvoll erachten lassen; in Betracht kommt insoweit auch ein Antrag auf andersartige Verwertung.

KG, DGVZ 1978, 112

Ausnehmen bestimmter Gegenstände von der Versteigerung bzw. der Pfändung.

AG Offenbach, DGVZ 1977, 44

Vornahme der Taschenpfändung auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung, da eine Durchsuchungsanordnung gem. §  758a ZPO insoweit nicht erforderlich ist.

OLG Köln, NJW 1980, 1531

Pfändung von Gegenständen trotz behaupteter Drittrechte, da der Gerichtsvollzieher nur den Gewahrsam des Schuldners zu prüfen hat (§  808 ZPO).

LG Cottbus, JurBüro 2002, 428; §  71 GVGA