6/13.6.10.1 Drittschuldnererklärung

Autor: Lissner

Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Aufgrund der Pfändung und einer entsprechenden Aufforderung des Gläubigers ist die Bank als Drittschuldnerin gem. §  840 ZPO verpflichtet, die sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Die Auskunftspflicht setzt einen formell wirksamen Pfändungsbeschluss voraus (OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448). Die Vorpfändung nach §  845 ZPO ist insoweit unbeachtlich.

Inhalt der Erklärung

Das kontoführende Kreditinstitut hat anzugeben,

ob und inwieweit die gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Bank anerkannt werden und die Bank zur Zahlung bereit ist, wobei diese Erklärung nicht als abstraktes Schuldneranerkenntnis, sondern als Wissenserklärung zu werten ist (BGH, NJW 1978, 44);

ob und ggf. innerhalb welcher Fristen Kündigungen oder ähnliche vom Gläubiger abzugebende Erklärung notwendig sind, um eine Auszahlung an den Gläubiger zu ermöglichen;

ob und welche Ansprüche andere Personen an die gepfändeten Ansprüche und Forderungen haben, wobei diese Personen mit Name und Anschrift zu bezeichnen sind; auch die Höhe und die Art der Ansprüche ist dem Pfändungsgläubiger mitzuteilen; ebenso sind auch eigene Ansprüche der Bank zu nennen (vgl. OLG München, NJW 1975, 175);