7/2.1 Unbewegliches Vermögen

Autor: Wilhelm

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (auch Immobiliarzwangsvollstreckung genannt) unterliegen Grundstücke, Grundstücksbruchteile und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere das Erbbaurecht (§§ 864, 870 ZPO). Auch Schiffe, Schiffsbauwerke und in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Flugzeuge, Hubschrauber u.Ä. sowie Bahneinheiten sind als Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen anzusehen, wobei eine Zwangsverwaltung dieser Gegenstände jedoch ausscheidet (vgl. §§ 864, 870a, 871 ZPO, § 88 LuftfahrzeugrechtG, §§ 162 ff. ZVG).

Grundstück im Rechtssinn