Autor: Wilhelm |
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder einen Miteigentumsanteil hieran erfolgt gem. §
Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek) für die Forderung (vgl. Teil 7/4); |
Zwangsversteigerung (vgl. Teil 7/7) und durch |
Zwangsverwaltung (Teil 7/8). |
Bei Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen ist die Zwangsverwaltung ausgeschlossen.
Von den genannten Möglichkeiten kann ein Gläubiger auch kumulativen Gebrauch machen, §
Keine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen stellt der Zugriff auf Rechte dar, die an einem Grundstück bestehen. Die Pfändung von Grundschulden, Hypotheken, Reallasten und anderer dinglicher Rechte ist vielmehr der Mobiliarvollstreckung zuzuordnen. Sie erfolgt durch (vgl. Teil 6/13.8).
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