7/2.2 Arten der Vollstreckung

Autor: Wilhelm

Abschließende Auflistung

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder einen Miteigentumsanteil hieran erfolgt gem. § 866 ZPO durch

Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek) für die Forderung (vgl. Teil 7/4);

Zwangsversteigerung (vgl. Teil 7/7) und durch

Zwangsverwaltung (Teil 7/8).

Bei Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen ist die Zwangsverwaltung ausgeschlossen.

Parallele Vorgehensweise

Von den genannten Möglichkeiten kann ein Gläubiger auch kumulativen Gebrauch machen, § 866 Abs. 2 ZPO. Zudem sieht der Gesetzgeber keine Reihenfolge des Gebrauchs vor, BGH Urteil v. 07.05.2003 - IV ZR 121/02 So bietet es sich z.B. durchaus an, die Zwangsversteigerung zu betreiben und für die Zeit bis zur Erteilung des Zuschlags eine Zwangsverwaltung zu beantragen. Die Sicherungshypothek wiederum kann die Grundlage einer nachfolgenden Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung darstellen. Dagegen ist die Eintragung einer Sicherungshypothek regelmäßig überflüssig, wenn der Gläubiger bereits das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt.

Pfändung von Rechten an Grundstücken

Keine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen stellt der Zugriff auf Rechte dar, die an einem Grundstück bestehen. Die Pfändung von Grundschulden, Hypotheken, Reallasten und anderer dinglicher Rechte ist vielmehr der Mobiliarvollstreckung zuzuordnen. Sie erfolgt durch (vgl. Teil 6/13.8).